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   BGH, 14.01.1992 - X ZR 124/89   

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https://dejure.org/1992,1679
BGH, 14.01.1992 - X ZR 124/89 (https://dejure.org/1992,1679)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1992 - X ZR 124/89 (https://dejure.org/1992,1679)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - X ZR 124/89 (https://dejure.org/1992,1679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patent - Verfahrenspatent - Zusammensetzung von Medizin - Tablette - Medikament - Patentanspruch - Patentgemäße Lehre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 1
    Gegenstand patentgemäßer Lehre bei Produktzusammensetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 693
  • MDR 1992, 663
  • GRUR 1992, 375
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 24.03.1998 - X ZR 39/95

    "Leuchtstoff"; Patentfähigkeit eines neuen Herstellungsverfahrens für einen

    Ein bekannter Stoff wird nicht dadurch zu einem neuen Stoff, daß ein neuer (und möglicherweise als solcher erfinderischer) Weg zu seiner Herstellung oder Auswahl aufgezeigt wird, wie sich schon aus § 139 Abs. 3 Satz 1 PatG ergibt (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.01.1992 - X ZR 124/89, GRUR 1992, 375 ff. - Tablettensprengmittel).
  • BGH, 26.07.2001 - X ZR 93/95

    Nichtigkeit eines Patents betreffend eine Filtereinheit zum Entfernen von

    Die Regel gehört selbst nicht zum Gegenstand der patentgemäßen Lehre (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1992 - X ZR 124/89, GRUR 1992, 375, 376 - Tablettensprengmittel).
  • BPatG, 19.05.2010 - 3 Ni 15/08

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Solche Versuche aber sind seiner Routinetätigkeit zuzuordnen (vgl. BGH GRUR 1992 375, 376, 377 3. und 5. - Tablettensprengmittel; BGH GRUR 2008, 56 Abs. [25] - Injizierbarer Mikroschaum m. w. N).
  • BPatG, 11.03.2019 - 4 Ni 17/17

    Polymerschaum III

    Mit der Formulierung " obtainable by..." des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch "product-by-process"-Merkmale ist keine Festlegung auf die Einhaltung dieses Verfahrens zur Herstellung des Produkts verbunden, da derartige "product-by-process"-Merkmale regelmäßig lediglich der Definition des Erzeugnisses dienen, aber nicht selbst Gegenstand der geschützten Lehre sind (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 2010, X ZR 71/08 - Substanz aus Kernen oder Nüssen; GRUR 1992, 375 - Tablettensprengmittel), was vorliegend zudem durch die Formulierung "obtainable by..." deutlich gemacht wird.
  • BPatG, 07.12.1999 - 20 W (pat) 14/99

    Zuerkennung technischen Charakters bei Handbedienung durch Bedienperson

    Die vorliegende Fallgestaltung ist damit ähnlich der eines beanspruchten Produkts mit Herstellungsangaben für einen einzelnen Bestandteil, wo nur nach dem Beitrag für die objektive Kennzeichnung des Produkts zu fragen ist, ohne daß das Herstellverfahren als solches zum Gegenstand des Beanspruchten wird (vgl. z.B. BGH GRUR 1992, 375 - Tablettensprengmittel).
  • BPatG, 03.04.2008 - 3 Ni 33/06
    Es liegt damit ein sogenannter Productbyprocess-Anspruch vor, der seinem Gegenstand nach ein Erzeugnisanspruch ist, wobei das Verfahren lediglich der Definition des Erzeugnisses dient, nicht aber selbst Gegenstand der geschützten Lehre ist (vgl. BGH GRUR 1992, 375, Tablettensprengmittel), so dass das Erzeugnis selbst - unabhängig von seinem Herstellungsweg - die Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllen muss (BGH GRUR 1993, 651, 655 - tetraploide Kamille).
  • BPatG, 29.04.2002 - 20 W (pat) 38/00

    Technische Bedeutung eines beanspruchten Erfindungsgegenstands aus dem Bereich

    So wirken in einem Sachanspruch Zweckangaben meist nicht beschränkend (BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen), ebenso Angaben zu Meßverfahren (BGH GRUR 1992, 375 - Tablettensprengmittel), Angaben zur Auswahl (BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff) und Herstellungsangaben (BGH GRUR 2001, 1129 - Zipfelfreies Stahlband).
  • BPatG, 13.10.2011 - 3 Ni 21/09
    beschriebene Wirkung auch mit einer Kombination von Timolol mit Dorzolamid erzielt werden könnte bzw. inwiefern es zumindest erfolgversprechend sein könnte, in diese Richtung weiter zu arbeiten, bedurfte es sodann lediglich orientierender Versuche, die der Fachmann angesichts des dargelegten Sachstandes so anlegen konnte, dass sie den Rahmen reiner Routinetätigkeit nicht überschritten (vgl. BGH GRUR 1992, 375 II 3 und 5 - Tablettensprengmittel sowie BGH GRUR 2008, 56 Abs. [25] - Injizierbarer Mikroschaum m. w. V).
  • BPatG, 09.04.2002 - 20 W (pat) 38/00
    So wirken in einem Sachanspruch Zweckangaben meist nicht beschränkend (BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen), ebenso Angaben zu Meßverfahren (BGH GRUR 1992, 375 - Tablettensprengmittel), Angaben zur Auswahl (BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff) und Herstellungsangaben (BGH GRUR 2001, 1129 - Zipfelfreies Stahlband).
  • BPatG, 03.03.2015 - 23 W (pat) 22/12

    Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Halbleiterschaltungsanordnung"

    Da ein Gegenstand beansprucht wird und kein Verfahren, spielt es nämlich keine Rolle, ob der Kontakt tatsächlich durch die Befestigung mit der Schraube hergestellt oder auf eine andere Weise erzeugt wurde, beispielsweise durch ein entsprechendes Werkzeug, solange das Ergebnis sich nicht von dem unterscheidet, das durch die Befestigung mit der Schraube erzielt worden wäre (Vgl. BGH GRUR 1993, 651 - "Tetraploide Kamille", IV.4b; BGH GRUR 1992, 375 - "Tablettensprengmittel").
  • BPatG, 09.06.2005 - 5 W (pat) 411/04
  • BPatG, 01.12.2015 - 21 W (pat) 37/13

    Grundlagen zur Ermittlung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit eines

  • BPatG, 22.06.2004 - 3 Ni 59/01
  • BPatG, 20.04.2004 - 14 W (pat) 703/03
  • BPatG, 13.11.2001 - 14 W (pat) 20/01
  • BPatG, 23.01.2001 - 14 W (pat) 8/00
  • BPatG, 05.07.2001 - 21 W (pat) 72/99
  • BPatG, 26.07.1994 - 3 Ni 36/93
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